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Zentralschweizerische Gesellschaft für Familienforschung

 

weiberurteilsprotokollIm «Landvögtlichen Weiberurteilsprotokoll Willisau» 1716-1799 wurden nicht die Vergehen von Frauen festgehalten, sondern finanzielle Angelegenheiten. Bei den meisten Geschäften ging es um das «Frauengut» oder «Weibergut». Dabei handelte es sich um das Vermögen der Ehefrau, welches sie ihrem Mann zubrachte. Dieses Vermögen durfte der Mann theoretisch nicht mindern. Wenn die Ehe aufgelöst wurde, musste er den Betrag vollständig zurückgeben. Das Frauengut konnte mittels «Ufschlag», also einer Grundpfandverschreibung, versichert werden.

Wenngleich das Frauengut in der Theorie der Frau gehörte, konnten die Ehemänner in bestimmten Fällen auf dieses Vermögen zugreifen. Um ebendiesen Bezug des Frauenguts ging es in den meisten Einträgen in den Weiberurteilsprotokollen. Am häufigsten erschien der Ehemann und bat um einen Bezug vom Vermögen seiner Frau. Daneben waren in der Regel die Frau mit ihrem Beistand und oft auch Verwandte der Frau zugegen, die sich zum Gesuch äusserten. In manchen Fällen war es nicht der Mann, sondern die Frau mit Beistand, die einen Teil des Frauenguts begehrte. Seltener wurden andere materielle Anliegen wie der Abzug von Vermögen nach ausserhalb des Kantons Luzern behandelt. Am Ende der Ansinnen folgte das entsprechende Urteil.

Neben den Gesuchen um Bezug von Frauengut findet man auch Einträge von Auswanderern, die ihr Gut nach ausserhalb des Kantons Luzern bringen wollten.

Lesen Sie mehr zu dieser interessanten Quelle auf dem Blog von Olivier Felber, Mitglied der ZGF. Er erstellte 2023 ein Namensregister zum ersten und zweiten dieser 4 Bände. Das Register kann im Archivkatalog des Staatsarchivs Luzern, auf der Seite «Citizen Science» des Staatsarchivs Luzern oder auf der Webseite von Olivier Felber konsultiert werden. Digitalisate der Bücher liegen noch keine vor.